Vereinssatzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Kulturkombinat Neue Räume e. V.
- Sitz des Vereins ist Jena.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Vereinszweck wird erreicht durch das Ausrichten von öffentlichen Veranstaltungen, wie:
1. Ausstellungen zeitgenössischer bildender Kunst,
2. Vorträgen und Lesungen,
3. Filmvorführungen und Konzerten.
Der Verein sieht seine Aufgabe darin, besagte Veranstaltungen zu organisieren und zu betreuen. Das Aufgabenfeld umfasst folglich:
- die Erstellung von Veranstaltungskonzepten,
- die Beantragung von Projektförderungen,
- die Akquise von Künstlern, Schriftstellern, Musikern und sonstigen Personen, die interessante Beiträge zu den Veranstaltungen leisten können (z.B. Kunstwissenschaftler, Historiker, Philosophen etc.),
- die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen,
- die Herrichtung der entsprechenden Infrastruktur an den Veranstaltungsorten,
- die Planung und Koordinierung des Veranstaltungsablaufs,
- die Bereitstellung von begleitenden Angeboten und Materialien zur Kunstvermittlung (z.B. Führungen, erläuternde Texte, Broschüren und ggf. auch eigens herausgegebene Publikationen),
- die Bewerbung der Veranstaltungen in Rundfunk, sozialen Netzwerken und mithilfe von Printmedien,
- die unentgeltliche Vermittlung und Beratung beim Ankauf von ausgestellten Kunstwerken,
- die abschließende Dokumentation der Projekte.
Das Ziel der Vereinstätigkeit besteht darin, das soziokulturelle Angebot zu bereichern und zugleich vor allem, aber nicht ausschließlich, junge Künstler in ihrer künstlerischen Entwicklung zu unterstützen und untereinander zu vernetzen. Die Förderung der Künstler besteht dabei darin, dass sie innerhalb der vom Verein organisierten Veranstaltungen eine Plattform erhalten, um ihre Arbeit der Öffentlichkeit zu präsentieren und ggf. Material- und Transportkosten aus den finanziellen Mitteln der Projektförderung oder des Vereinsvermögens, welches sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern zusammensetzt, erstattet bekommen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, Religion, Nationalität, Ethnie, sexuelle Orientierung und Geschlecht.
- Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
- Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Antrag ist von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder zu stellen.
- Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einer Drei-Viertel-Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
- Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
- Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
- Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
- Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand nach § 26 BGB.
- Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen werden kann.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch elektronischen Schriftverkehr. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl des Kassenprüfers;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
-
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.
- Eine Personalunion ist zulässig.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
- Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
- Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes vertreten, von denen zumindest einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 19 Vereinsordnungen
- Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
-
- Ehrenordnung,
- Beitragsordnung,
- Finanzordnung,
- Geschäftsordnung,
- Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 20 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf.
- Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstandes.
- Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Körperschaft Archiv der Jugendkulturen e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.